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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Kroatien) 1
Art. 39neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39
(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.