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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 39neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39
Über Anmeldungen von Wertpapieren im Bereinigungs- und Nachzüglerverfahren durch oder für deutsche natürliche Personen ist ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag zu entscheiden.
Schlagworte
Bereinigungsverfahren