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Fassungsvergleich zu Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank 1
Art. 39neu
in Kraft ab 29.09.1966 · idF BGBl. Nr. 13/1967 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39
ARBEITSSPRACHE, BERICHTE
1. Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch.
2. Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern einen Jahresbericht, der einen geprüften Rechnungsauszug enthält, und veröffentlicht diesen Bericht. Ferner übermittelt sie ihren Mitgliedern vierteljährlich eine zusammenfassende Übersicht über ihre finanzielle Lage samt der Gewinn- und Verlustrechnung, woraus die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
3. Die Bank kann auch andere Berichte, soweit ihr solche zur Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben wünschenswert erscheinen, veröffentlichen. Diese Berichte sind den Mitgliedern der Bank zu. übermitteln.
Schlagworte
Gewinnrechnung