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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen 1
Art. 39neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39.
Österreich und die Organisation haben Zusatzvereinbarungen abzuschließen, die im einzelnen festlegen, wie die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren anzuwenden sind, und zwar in dem Ausmaß als es nötig ist, der Organisation die wirksame und rationelle Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu ermöglichen.