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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 1
Art. 39neu
in Kraft ab 06.03.1986 · idF BGBl. Nr. 215/1986 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39
Rücktritt
1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seinem Schritt in Kenntnis.
2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär wirksam.