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Fassungsvergleich zu EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I 1
Art. 39neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 688/1992 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39
(1) Das T1- oder T2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren im Luftverkehr nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Waren keinen Maßnahmen zur Überwachung ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.
(2) Das T1- oder T2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nicht zwingend vorgeschrieben.