Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 39neu
Kapitel IV — Verschiedene Vorschriften.
Artikel 39
Die Internationale Arbeitsorganisation besitzt die volle Rechtspersönlichkeit; vor allem ist sie fähig:
a) Verträge abzuschließen;
b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
c) als Prozeßpartei aufzutreten.