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Fassungsvergleich zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation 1
Art. 39neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 39↗RIS↗
Kapitel IV — Verschiedene Vorschriften.
Artikel 39
Die Internationale Arbeitsorganisation besitzt die volle Rechtspersönlichkeit; vor allem ist sie fähig:
a) Verträge abzuschließen;
b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
c) als Prozeßpartei aufzutreten.