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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Slowenien) 1
Art. 39neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 103/1998 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39
Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Laibach, am 10. März 1997, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.