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BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
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Weltgesundheitsorganisation – Satzung
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§ 0↗
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Art. 39
neu
in Kraft ab 07.04.1948 · idF
BGBl. Nr. 96/1949
Art. 39↗
RIS↗
Artikel 39
Der Rat prüft von Zeit zu Zeit und jedenfalls einmal jährlich die Notwendigkeit für das Weiterbestehen eines jeden Ausschusses.