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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 39neu
in Kraft ab 14.07.1994 · idF BGBl. Nr. 603/1994 Art. 39↗RIS↗
ARTIKEL 39
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Dieses Übereinkommen läßt Rechte unberührt, die auf Grund des innerstaatlichen Rechtes der Verbandsstaaten oder infolge von Übereinkünften zwischen diesen Staaten erworben worden sind.