Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 39neu
ARTIKEL 39
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Dieses Übereinkommen läßt Rechte unberührt, die auf Grund des innerstaatlichen Rechtes der Verbandsstaaten oder infolge von Übereinkünften zwischen diesen Staaten erworben worden sind.