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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation 1
Art. 39neu
in Kraft ab 10.11.1984 · idF BGBl. Nr. 59/1984 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge für Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und für Änderungen dieser Vorschriften;
b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
c) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.