Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände 1
Art. 39neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.