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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten 1
Art. 39neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Art. 39↗RIS↗
TITEL V
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 39
Ziele
(1)         Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.
(2)         Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,
die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu unterstützen;
ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;
die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.