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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels 1
Art. 39neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 39↗RIS↗
Kapitel VIII – Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Artikel 39 – Verhältnis zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität unberührt; es soll den darin vorgesehenen Schutz verstärken und die darin enthaltenen Standards fortentwickeln.