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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen 1
Art. 39neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.