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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo) 1
Art. 39neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39.
Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.