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Norm
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)
Fassungen
Art. 39 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)
BGBl
Art. 39 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)
Judikatur
Art. 39 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)
Art. 39 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)
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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)
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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 39
neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF
BGBl. Nr. 224/1955
Art. 39↗
RIS↗
Artikel 39.
Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.