Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern 1
Art. 39neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 39↗RIS↗
Kapitel X – Überwachungsmechanismus
Artikel 39 – Ausschuss der Vertragsparteien
(1)         Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens.
(2)         Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den zehnten Unterzeichner, der es ratifiziert hat, statt. Danach tritt der Ausschuss immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies beantragt.
(3)         Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.