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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU - Korea××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU - Korea 1
Art. 39neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. III Nr. 99/2014 Art. 39↗RIS↗
TITEL VIII
ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN
ARTIKEL 39
Tourismus
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzunehmen, um zu einer besseren gegenseitigen Verständigung zu gelangen und die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu fördern.
Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen:
a)
Informationsaustausch über den Tourismus betreffende Fragen von gemeinsamem Interesse,
b)
Organisation touristischer Veranstaltungen,
c)
Tourismusaustausch,
d)
Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Verwaltung des kulturellen Erbes,
e)
Zusammenarbeit im Touristikmanagement.