Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 39neu
ARTIKEL 39
Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung
a)
die Effizienz der Verwaltungsorganisation zu erhöhen;
b)
die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen;
c)
die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;
d)
den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;
e)
die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen;
f)
die Justiz zu stärken;
g)
die Vollzugsmechanismen und -behörden zu verbessern.