Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 39neu
Artikel 39
Abrechnung
i) Die dem betreffenden Staat für seine Anteile geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange der Staat, seine Zentralbank oder eine seiner Dienststellen, Einrichtungen oder Gebietskörperschaften als Kreditnehmer, Bürge oder sonstige Vertragspartei in Bezug auf Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen der Bank etwas schuldet, und diese Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden jedoch keine Beträge für die Eventualverbindlichkeit des Staates für künftige Abrufe aufgrund seiner Zeichnung von Anteilen nach Artikel 6 Absatz 3 einbehalten. Ein einem Mitglied für seine Anteile zustehender Betrag wird keinesfalls früher als sechs (6) Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft des Staates gezahlt.
ii) Zahlungen für Anteile können von Zeit zu Zeit gegen Herausgabe des entsprechenden Kapitalanteilscheins durch den betreffenden Staat geleistet werden, und zwar in der Höhe, um die der als Rückkaufpreis nach Absatz 2 geschuldete Betrag die unter Ziffer i bezeichneten Gesamtverbindlichkeiten für Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen übersteigt, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.
iii) Die Zahlungen erfolgen in jeder verfügbaren Währung, welche die Bank unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.
iv) Erleidet die Bank für Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen oder sonstige Finanzierungen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates ausstanden, Verluste, welche die zu diesem Zeitpunkt für Verluste vorhandene Reserve übersteigen, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei der Bestimmung des Rückkaufpreises berücksichtigt worden wäre. Außerdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe aufgrund nicht eingezahlter Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 3 in der gleichen Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, als der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.