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Norm
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)
Fassungen
Art. 39 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)
BGBl
Art. 39 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)
Judikatur
Art. 39 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)
Art. 39 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)
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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)
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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 39
neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF
BGBl. Nr. 224/1955
Art. 39↗
RIS↗
Artikel 39.
Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.