Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 39neu
Artikel XXXIX
Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger
Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.