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Fassungsvergleich zu WGN 1989××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 (WGN 1989) 1
Art. 39neu
in Kraft ab 01.08.1989 · idF BGBl. Nr. 343/1989 Art. 39↗RIS↗
Artikel XXXIX
Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger
Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.