Artikel III
(Anm.: Zu § 16 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes)
Für einen Betrieb, der vor dem 1. Jänner 1985 kein Erzeugungsbetrieb im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1981 war und in dem Waren der im Art. I angeführten Art hergestellt werden, hat der Betriebsinhaber bis zum 31. Jänner 1985 eine Betriebsanzeige nach § 17 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981 zu erstatten.