Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 (ÜR)neu
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des Abschnittes I § 27 Abs. 4,
2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Abschnittes I § 49,
3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.