Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 (ÜR)geändert
Artikel III
(Anm.: zu den §§ 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23,
BGBl. Nr. 687/1988)
1. Die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und § 23 Abs. 4 FAG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' zugeführten Mittel sind einschließlich der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen unverzüglich dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen. Die Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a FAG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 sind in die Zwischen- und Endabrechnung gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1989 für das Jahr 1991 einzubeziehen.
2. (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)