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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925. (B-VG) (aufgehoben) 1
Art. 3 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 11.12.1929 – 02.01.1930 · idF BGBl. Nr. 392/1929 Art. 3 (ÜR)↗RIS↗
Artikel III. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit nicht durch das im Artikel II bezeichnete Bundesverfassungsgesetz Ausnahmen festgesetzt werden. Jedoch können auch im letzteren Fall die zur Durchführung einzelner Bestimmungen des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Bundesgesetze schon von dem seiner Kundmachung nachfolgenden Tag an, und zwar, soweit es sich um Vorbereitungen für das Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes handelt, mit sofortiger Wirksamkeit erlassen werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Anmerkung
Das im Abs. 1 erwähnte BVG ist das BVG BGBl. Nr. 393/1929.