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Fassungsvergleich zu AuslEG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslandseinsatzgesetz (AuslEG) (aufgehoben) 1
Art. 3 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.04.1986 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 73/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001 Art. 3 (ÜR)↗RIS↗
Artikel III
(1) (Anm.: Inkrafttretensdatum des BG BGBl. Nr. 73/1986)
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 1986 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des nach Art. II weiter anzuwendenden § 3 Abs. 2 und 3 und § 5 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland in der bisher geltenden Fassung ist der Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich des § 3 Abs. 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.