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Fassungsvergleich zu SpG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sparkassengesetz (SpG) 1
Art. 3 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF BGBl. Nr. 326/1986 Art. 3 (ÜR)↗RIS↗
Artikel III
(Übergangsbestimmungen)
Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 6 bis 12) und Art. II Z 3 (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung):
Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.
Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 7 und 8) und Art. II Z 3 (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung):
Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Leiter der Prüfungsstelle oder sein Stellvertreter Vorstandsmitglied gemäß § 24 Abs. 6 bis 8 Sparkassengesetz, so ist die Voraussetzung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung) nicht erforderlich; dies gilt auch für Wiederbestellungen.