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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse samt Anhang××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse samt Anhang (aufgehoben) 1
Art. 3 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 223/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1993 Art. 3 (ÜR)↗RIS↗
Artikel III
(Anm.: zu Art. I, BGBl. Nr. 563/1987)
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung der sie betreffenden völkerrechtlichen Vereinbarung außer Kraft.