Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse samt Anhang (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3 (ÜR)aufgehoben
Artikel III
(Anm.: zu Art. I, BGBl. Nr. 563/1987)
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung der sie betreffenden völkerrechtlichen Vereinbarung außer Kraft.