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Fassungsvergleich zu Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit – Antiterrorgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit – Antiterrorgesetz 1
Art. 3 (ÜR)neu
in Kraft ab 28.08.1954 · idF BGBl. Nr. 196/1954 Art. 3 (ÜR)↗RIS↗
Artikel III.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 196/1954, zu § 2, BGBl. Nr. 113/1930)
(1) Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I Z 1, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt.
(Anm.: Abs. 2 Vollziehung)