Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 (ÜR)aufgehoben
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 95/1975, zu § 1, BGBl. Nr. 27/1975)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)
(2) Die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis bei einem Ausgang (Standortverlaß) auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung vor dem 1. Jänner 1976 eingetreten ist.
(Anm.: Abs. 3 Vollziehungsklausel)
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