Artikel III
(Anm.: zu den §§ 3, 4, 5, 6 und 13, BGBl. Nr. 436/1983)
Die Berechnung zumutbarer Unterhaltsleistungen auf Grund von Schätzungen des zu erwartenden Jahreseinkommens für 1989 gemäß § 3 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 ist nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und den Bestimmungen des Artikels I Z 4, 6, 7 und 19 vorzunehmen.