Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 (ÜR)aufgehoben
Artikel III
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu BGBl. Nr. 373/1984)
(1) Artikel I mit Ausnahme der Z 25, 62 und 80 tritt zugleich mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2) Artikel I Z 25 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
(3) Artikel I Z 62 und 80 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) Die §§ 95, 98 Abs. 2 und 3, 98 Abs. 4 bis 6, 100 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 3, 101, 101a sowie 102 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984 in der Fassung des Artikels 1 Z 85 bis 90 sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Disziplinarverfahren anzuwenden.
(5) Die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt'' darf von Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten der im Abs. 1 genannten Bestimmungen erworben haben, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 weitergeführt werden.
(6) Vorschriften der österreichischen Ärztekammer gemäß den §§ 25 Abs. 4 und 29 Abs. 4, die vor Inkrafttreten des Artikels 1 Z 77 (§ 83 Abs. 5) beschlossen worden sind und bei dessen Inkrafttreten noch nicht in Kraft stehen, sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des Artikels I Z 77 schriftlich zur Kenntnis zu bringen und frühestens drei Monate nach dessen Inkrafttreten in der österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Sie treten mit der Kundmachung in Kraft.