Rechtstracker.at
Norm
Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
Fassungen
Art. 4 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
BGBl
Art. 4 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
Judikatur
Art. 4 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
Art. 4 Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
Fassungsvergleich zu
Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
×
alle §§
Art. 4
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Auslieferung von Verbrechern (Belgien) (aufgehoben)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 4
neu
in Kraft 04.12.1920 – 16.08.2018 · idF
RGBl. Nr. 28/1881
Art. 4↗
RIS↗
Artikel IV.
Der Antrag auf Auslieferung ist immer auf diplomatischem Wege zu stellen.