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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels 1
Art. 4neu
in Kraft ab 07.06.1950 · idF BGBl. Nr. 203/1950 Art. 4↗RIS↗
Art. 4.
Die vertragschließenden Teile teilen sich durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die Gesetze mit, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen werden.