Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4.
Der Schiedsrichter hat seine Diensträume in Rom in den Räumen der Gemischten Schiedsgerichtshöfe und bedient sich des Sekretariatspersonals dieser Schiedsgerichtshöfe, unbeschadet etwaiger vom Schiedsrichter zu bestimmender Ergänzungen.