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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 16.06.1925 · idF BGBl. Nr. 189/1925 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Der Schiedsrichter hat seine Diensträume in Rom in den Räumen der Gemischten Schiedsgerichtshöfe und bedient sich des Sekretariatspersonals dieser Schiedsgerichtshöfe, unbeschadet etwaiger vom Schiedsrichter zu bestimmender Ergänzungen.