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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.1925 · idF BGBl. Nr. 155/1925 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Die Anrufung des ständigen Vergleichsrates erfolgt durch ein dahin zielendes Begehren, das von der einen Partei an den Vorsitzenden gerichtet wird.
Dieses Begehren wird von der Partei, welche die Eröffnung des Vergleichsverfahrens verlangt, gleichzeitig der anderen Partei zur Kenntnis gebracht.