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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien 1
Art. 4neu
in Kraft ab 21.03.1929 · idF BGBl. Nr. 141/1929 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Bevor der Streitfall dem im Artikel 2 des vorliegenden Vertrages vorgeschriebenen gerichtlichen Verfahren unterworfen wird, kann er, wenn die Parteien es vereinbaren, zur Herbeiführung eines Vergleiches einer nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gebildeten Internationalen Kommission, genannt Ständige Internationale Vergleichskommission, unterbreitet werden.