Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 07.06.1950 · idF BGBl. Nr. 204/1950 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden:
a) Durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung oder
b) durch Annahme, die durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erfolgt.