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Fassungsvergleich zu Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister 1
Art. 4neu
in Kraft ab 26.04.1954 · idF BGBl. Nr. 231/1956 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
VOLLMITGLIEDER UND ASSOZIIERTE MITGLIEDER DER KONFERENZ
1. Vollmitglieder der Konferenz sind die Vertragspartner des gegenwärtigen Protokolls.
2. Assoziierte Mitglieder der Konferenz sind die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung von Kanada, wenn sie den Antrag stellen, sowie jede andere Regierung, deren Antrag auf Aufnahme als assoziiertes Mitglied von dem Rat der Minister einstimmig angenommen wurde.
3. Die assoziierten Mitglieder können sich durch Beobachter bei jeder Sitzung des Rates und des Ausschusses vertreten lassen. Alle von der Konferenz ausgesandten Dokumente werden ihnen zur Verfügung gestellt.