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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Räumlichkeiten und Gebäude des Rates sind unverletzlich. Sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchungen, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.