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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die ständigen Vertreter der Mitglieder beim Europarat genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf den Reisen zu und von Konferenzorten die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Beamten von entsprechendem Rang gewährt werden.