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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 13.11.1958 · idF BGBl. Nr. 13/1959 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
Die Privilegien und Immunitäten werden den Mitgliedern der Kommission nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten zu sichern. Die Kommission ist allein befugt, die Immunität ihrer Mitglieder aufzuheben; sie hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität eines ihrer Mitglieder in jedem Falle aufzuheben, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.