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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 4neu
in Kraft ab 15.01.1960 · idF BGBl. Nr. 42/1960 Art. 4↗RIS↗
KAPITEL II
Vergleichsverfahren
Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten, die nicht unter Artikel 1 fallen, einem Vergleichsverfahren unterwerfen.
(2) Die an einer im vorliegenden Artikel bezeichneten Streitigkeit beteiligten Parteien können jedoch vereinbaren, die Streitigkeit ohne vorausgehendes Vergleichsverfahren einem Schiedsgericht vorzulegen.