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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 16.12.1961 · idF BGBl. Nr. 88/1962 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
1. Die Dokumente und Schriftstücke des Gerichtshofes, der Richter und der Gerichtskanzlei sind, soweit sie die Tätigkeit des Gerichtshofes betreffen, unverletzlich,
2. Der amtliche Schriftverkehr und andere amtliche Mitteilungen des Gerichtshofes, seiner Mitglieder und der Gerichtskanzlei dürfen weder zurückgehalten noch zensuriert werden.