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Norm
Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen
Fassungen
Art. 4 Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen
BGBl
Art. 4 Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen
Judikatur
Art. 4 Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen
Art. 4 Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen
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Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 07.10.1963 · idF
BGBl. Nr. 66/1964
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Jeder Sklave, der an Bord eines Schiffes eines Vertragsstaates Zuflucht sucht, wird ipso facto frei.