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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien 1
Art. 4neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Wenn einer der Vertragsstaaten der Ernennung eines Konsuls nicht zustimmen oder eine gegebene Zustimmung widerrufen will, wird er dies dem anderen Vertragsstaat im diplomatischen Wege mitteilen. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe hiefür anzugeben.