Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
a) zwölf thailändische Lehrer, einschließlich des thailändischen administrativen Direktors der Schule, mit Eignung zum technischen Unterricht und entsprechenden Kenntnissen der englischen Sprache;
b) eine angemessene Anzahl von Hilfskräften, die zumindest über Grundkenntnisse der englischen Sprache und über büro- und verwaltungstechnische Kenntnisse verfügen;
c) eine angemessene Anzahl von Werkstättenlehrern;
d) eine angemessene Anzahl von ungelernten Hilfskräften einschließlich Kraftfahrern.