Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Hohe See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Hohe See 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Alle Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, haben das Recht, Schiffe unter ihrer Flagge auf der Hohen See fahren zu lassen.
Anmerkung
Siehe dazu auch Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste, BGBl. Nr. 430/1924;
§ 3 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981.
Schlagworte
Küstenstaat