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Norm
Übereinkommen über die Hohe See
Fassungen
Art. 4 Übereinkommen über die Hohe See
BGBl
Art. 4 Übereinkommen über die Hohe See
Judikatur
Art. 4 Übereinkommen über die Hohe See
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF
BGBl. Nr. 246/1974
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Alle Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, haben das Recht, Schiffe unter ihrer Flagge auf der Hohen See fahren zu lassen.
Anmerkung
Siehe dazu auch Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste, BGBl. Nr. 430/1924;
§ 3 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981.
Schlagworte
Küstenstaat