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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 11.01.1976 · idF BGBl. Nr. 2/1976 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
Die Kursteilnehmer werden durch die zuständigen bolivianischen Stellen ausgewählt. Dem österreichischen Kursleiter steht das Recht zu, einzelne Teilnehmer unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder vom Kursbesuch auszuschließen. Die Kursteilnehmer erhalten nach erfolgreicher Absolvierung der Kurse eine Teilnahmebestätigung.